Während 12 Monaten. Nach Ablauf dieses Jahres darf der ausländische Führerausweis in der Schweiz nicht mehr verwendet werden. Der Antrag für den Umtausch des ausländischen Führerausweises muss mindestens einen Monat vor Ablauf der 12-monatigen Frist eingereicht werden.
Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C, C1, D und D1 führen möchten, benötigen den schweizerischen Führerausweis der entsprechenden Kategorie vor Antritt der ersten berufsmässigen Fahrt.
Im Ausland erworbene Führerausweise werden anerkannt, wenn der Erwerb während eines Aufenthaltes von mindestens 12 zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte und eine entsprechende Bestätigung über den Verbleib im Ausland beigebracht werden kann.
Dem/der Inhaber/in eines gültigen nationalen ausländischen Führerausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er/sie auf einer praktischen Kontrollfahrt nachweist, dass er/sie die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht.
Befreit sind Inhaber/innen von Führerausweisen aus einem EU-/EFTA-Staat: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern sowie Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea (Republik), Kroatien, Marokko, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Tunesien und USA. Taiwan (Chinesisches Taipei) nur für Kat. A1 und